Nachstehend einige der wichtigsten gesetzlichen Regelungen mit Relevanz für den Werbeartikel aus den unterschiedlichsten Produktkategorien.
Jeder Werbeartikel unterliegt rechtlichen Auflagen und Anforderungen zur Sicherheit und Schutz von Mensch und Umwelt. Ein Werbeartikel sollte der Definition nach, besonders positive Emotionen bei dem Empfänger hervorrufen. Rein image-mäßig kann sich der Werbeartikel daher keinen Verstoß gegen jedweder Verordnung oder Norm erlauben. Mal abgesehen von dem gesundheitlichen oder ökologischem Schaden (was sicher noch schlimmer wäre), würde ein Verstoß gegen geltende Produktanforderungen, dem Werbetreibenden unter Umständen nicht nur nicht den gewünschten Werbeeffekt, sondern gegebenenfalls negativ Werbung bescheren.
Damit Ihnen das nicht passiert, beraten wir Sie kompetent zu den zahlreichen rechtlichen Anforderungen an ein Werbemittel und achten strikt darauf, dass alle unserer Produkte konform mit geltenden Gesetzen sind.
REACh
Bei der REACh-Verordnung (engl. für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ = Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) handelt es sich um eine EU-Verordnung, die die chemischen Zusatzstoffe bei Produkten regelt. Dementsprechend dürfen nur Artikel auf den Markt gebracht, deren chemische Bestandteile bekannt sind und von der „European Chemical Agency“ (ECHA) registriert und zugelassen worden ist. Diese gilt selbstverständlich auch für Werbeartikel. Der Sinn der Verordnung liegt darin, gesundheitsschädliche Stoffe bei der Herstellung von Produkten jeder Art zu vermeiden. Jeder chemische Stoff, der für die Erstellung von Werbeartikeln zum Einsatz kommen soll, wird, insoweit das noch nicht geschehen ist, bei ECHA in Helsinki (http://echa.europa.eu) registriert bewertet und abschließend zugelassen oder beschränkt. Dementsprechend darf die Werbeindustrie im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Verbraucher eben nur zugelassene Präparate einsetzen.
ProdSG
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt im Kern die Sicherheitsanforderungen, die an ein öffentlich gemachtes Produkt zu stellen sind. Geregelt wird unter anderem die Produkthaftung, der Haftungsträger und die Kennzeichnungspflichten. In der Bundesrepublik, sowie in ganz Europa sind die Anforderungen im internationalen Vergleich sehr hoch und die Strafen bei einem Verstoß entsprechend hart. Dementsprechend dürfen nur derartige (Werbe-)Artikel auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, die nicht gegen die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen verstoßen. Wir als Werbeartikelhändler haben die Sorgfaltspflicht, streng darauf zu achten, dass alle von uns vertriebenen Produkte den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Darüber hinaus wird durch gezielte, behördliche Marktüberwachung und durch strikte Zollkontrollen dafür gesorgt, dass mangelhafte (Werbe-)Produkte, häufig auch Plagiate, aufgespürt werden und bei Verstoß gegen das ProdSG, vom Markt verbannt werden.
LFGB
Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bezweckt den Schutz der Verbraucher vor schädlichen Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Werbeartikel, die solcher Art sind, oder mit Lebensmittel im Berührung kommen, dürfen demgemäß nicht der Gesundheit von Menschen schaden. Hierzu zählen vor allem kosmetische Artikel wie z.B. Fanschminke, Lippenpflege- und Sonneschutzprodukte für den Promotionbereich, aber auch süße Werbung, und Werbemittel wie Tassen, Vorratsdosen und Getränkebecher aus Kunststoff. Und nicht nur die Produkte selber, sondern auch die Druckfarben für die Werbeanbringung müssen entsprechend der Lebensmittelrichtlinie gesundheitsverträglich sein. Ziel der gesetzlichen Normierung ist es, „[…] den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen […]“ vgl. § 1 Abs. 2 LFGB. Insoweit ist es unerheblich, ob die Werbemaßnahme durch die Herstellung von Lebensmittelproben oder durch kosmetische Proben praktiziert wird. Die Strafen bei einem Verstoß sind diesbezüglich unmissverständlich.
WEEE
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall-Richtlinie regelt den Umgang mit der Entsorgung von elektronischem Abfall. Ziel dieser Richtlinie ist es, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden und „[…] darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren […]“ vgl. § 1 ElektroG. Werbeartikel dürfen demnach nicht rücksichtlos zur Erhöhung von elektronischem Abfall beitragen, sondern müssen wie alle Elektrogeräte dem Abfallkreislauf zugeführt werden. Dies darf allerdings seit 2006 nicht mehr über den Restmüll geschehen, sondern muss über öffentliche Sammelstellen an die Hersteller und Importeure zurückgegeben werden. Um dies gewährleisten zu können müssen alle Hersteller und Inverkehrbringer von elektronischen Werbeartikeln registriert sein und entsprechende Gebühren entrichten. Ob der Hersteller eines Produktes die anfallenden Gebühren bezahlt, erkennt man an der Kennzeichnung und der Registrierungsnummer auf dem Artikel.
GEMA
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte sicherten das Urheberrecht von Musiktiteln. Das geschaffene Werk soll dem Erfinder zugerechnet werden und darf nicht durch Dritte missbräuchlich genutzt und vervielfältigt werden. Die Werbeindustrie muss demgemäß eine Gebühr an den wirtschaftlichen Verein GEMA leisten, um beispielsweise Rückgriff auf ein Musikstück nehmen zu dürfen. Auch für gebrandete Speichermedien, wie z.B. den USB Stick als Werbeartikel, muss eine Gebühr entsprechend der Speicherkapazität entrichtet werden.
In einem nächsten Schritt verteilt die Organisation die Einnahmen an die Mitglieder. In der Bundesrepublik untersteht auch das geistige Eigentum verfassungsrechtlichem Schutz. Die Werbeindustrie darf keine Musiktitel ohne die Genehmigung des Künstlers und dahingehend auch nicht ohne die Zustimmung der GEMA für Werbezwecke nutzen.
RoHS
Hinter RoHS steht eine EU-Richtlinie, die den Einsatz von gesundheitsgefährdenden Stoffen bei Elektro- und Elektronikgeräten regelt. Die Produkte sollen möglichst frei von umweltschädlichen Schadstoffen sein. Innerhalb weniger Jahre ist der Elektroschrott zu einer Bedrohung für Natur und Mensch geworden. Werbeartikel dürfen im Hinblick auf die Durchsetzung die zulässigen Werte für Schwermetalle, Flammschutzmittel oder Quecksilber nicht überschreiten.
CE – Kennzeichnungen
Die CE-Kennzeichnung (Communautés Européennes) ist das Symbol, mit dem der Hersteller oder Importeur die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft anerkennt und ebenso erfüllt. Die Kennzeichnung darf nur dann erfolgen, wenn für das entsprechende Produkt eine europäische Richtlinie vorliegt. Sie ist Rechtsgrundlage für das Anbringen des Zeichens. Die CE-Kennzeichnung ist eine bewusste Erklärung des Herstellers oder Importeurs. Zum einen wird letztendlich dem Verbraucher erklärt, dass das Produkt nicht gegen geltendes EU-Recht verstößt. Zum anderen wurde das Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und schlussendlich auch bestanden. Das Symbol wird von außen gut sichtbar an der Verpackung des Artikels angebracht. Es kann auch als europäischer Reisepass für gegenständliche Artikel bezeichnet werden.
Spielzeugrichtlinie EN 71
Die Spielzeugrichtlinie dient der Sicherheit von Produkten, insbesondere von frei zugänglichen Spielzeugen. Damit sollen vor allem Kinder vor schädlichen Stoffen geschützt werden, die Einfluss auf ihre Gesundheit oder Entwicklung nehmen können. Die Anforderungen, die an Spielzeug gestellt werden, sind verhältnismäßig hoch und die tolerierten Grenzwerte von Schadstoffen im Vergleich zu denen im ProdSG definierten Toleranzen entsprechend strikter. Da sich viele Werbeartikel spezielle an die Zielgruppe Kinder wendet, ist hier die Gunnar Sprinkmann GmbH auf besondere Sorgfalt bedacht. JoJo’s, Malstifte, Schulartikel, wie Radierer oder Linieal mit kinderaffinen Werbedrucken, sowie Puzzel und Seifenblasen gehören zum Beispiel in diese Kategorie. Im Zuge einer Novellierung wurden die Richtlinie sogar weitergehend verstärkt. Krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe sind ausnahmslos verboten. Daneben müssen deutliche Warnhinweise (z.B. Warnung vor Erstickungsgefahr, oder vor verschluckbaren Kleinteilen) auf der Verpackung angegeben werden, insoweit ein Sicherheitsrisiko aus anderen Gründen von dem Artikel ausgeht. Ob ein Werbeartikel in die Kategorie des Spielzeugs fällt, ist in der Richtlinie klar definiert. Deutschland wird die Richtlinie durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug in das nationale Recht integrieren.
Elektromagnetische Verträglichkeit EMV
Die elektromagnetische Verträglichkeit beschreibt die störungsfreie Beziehung von technischen Geräten untereinander. Es soll sichergestellt werden, dass einzelne technische Geräte andere durch elektromagnetische Vorgänge stören. Im schlimmsten Fall würde dies zu einer Gefährdung für Gesundheit und Sachgegenständen führen (Bsp.: Wohnungsbrand). Die Europäische EMV-Richtlinie bezweckt die zufriedenstellende Zusammenarbeit elektrischer Geräte unter Vermeidung elektromagnetischer Störung. Die Artikel müssen demgemäß auf ihre Störunempfindlichkeit und hinreichend geringer Störaussendung geprüft werden. Können die Geräte die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllen, dürfen sie dem freien Markt nicht zugänglich gemacht werden und eignen sich demnach auch nicht als Werbeartikel.