§37b EStG regelt die steuerliche Absetzbarkeit. Werbeartikel sind generell als Werbekosten absetzbar. Doch welche Wertgrenzen gilt es zu beachten, welche Pauschalbeträge sind anzugeben? Ab welchem Betrag muss ein Empfängernachweis geführt werden? Auf diese Fragen haben wir eine Antwort. Kontaktieren Sie uns.
Werbeartikel müssen im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit unter drei Aspekten beleuchtet werden: (1) Aus der Sicht dessen, der sie erhält; (2) aus der Sicht dessen, der sie verteilt und (3) aus der Sicht dessen, der sie herstellt oder mit ihnen handelt.
Das Finanzamt erkennt Ausgaben für Werbeartikel als Werbekosten an und ermöglicht eine limitierte, steuerliche Absetzbarkeit. Verschiedene Fragen ergeben sich für alle Beteiligten in Bezug auf die Steuerproblematik, aus der Tatsache, dass Werbeartikel sowohl von geringem als auch von beträchtlichem Wert sein können.
Der „Beschenkte“ (1) muss sich fragen, ob dieses Werbegeschenk als verdecktes Einkommen gewertet wird. Der „Schenkende“ (2) muss ermitteln, ob er die Kosten in voller Höhe geltend machen kann, ob er evtl. einen Empfängernachweis führen muss und ob es sich vielleicht lohnt, eine Pauschalversteuerung für den Empfänger des Werbeartikels vorzunehmen. Der Hersteller oder Verkäufer (3) von Werbemitteln muss seinem Kunden Auskunft geben können, wie das Finanzamt die geplanten Werbemittel einstufen wird.
Der umworbene Kunde (1) erhält bei einem „Werbegeschenk“ nur selten den deutlichen Hinweis, dass er das Präsent gegebenenfalls als Betriebseinnahme betrachten und in der Steuererklärung angeben muss. Dies ist bereits ab einem Nettowert von 10 Euro gegeben. Die Pharmaindustrie hat, um hier jegliche Vorteilnahme auszuschließen, diesen Wert in einer Selbstverpflichtung sogar auf 5 Euro festgelegt. Der „Schenkende“ (2) kann jedoch, um dieses Problem zu umschiffen, für sämtliche Werbegeschenke und andere Zuwendungen eines Jahres eine Pauschalsteuer von 30 Prozent an das Finanzamt abführen und den Kunden davon befreien.
Für den „Werbetreibenden“ sind Werbemittel nur bis zu einem Betrag von 35 Euro netto steuerlich absetzbar – und zwar pro Kunde und pro Jahr. Für Werbende, die solche Give-Aways verteilen, stellen die Werbeprodukte „betrieblich veranlasste Geschenke zu Werbezwecken“ dar und unterliegen bestimmten Auszeichnungspflichten. Sie sind buchhalterisch auf einem Sonderkonto aufzulisten, aus dem ersichtlich ist, wer genau diese Werbemittel erhalten hat (Empfängernachweis). Fehler oder Ungereimtheiten verringern die Chance auf Anerkennung der Abzugsfähigkeit. Die Akkuratesse der Aufzeichnungspflicht verringert sich mit dem Wert des Werbegeschenks. Doch wo sie beginnt, ist je nach Finanzamt unterschiedlich, und muss erfragt werden.
Wichtig wird auch die Art der buchhalterischen Darstellung. Das teure Werbeprodukt, das die 35-Euro-Grenze fast erreicht, sollte separat aufgelistet werden. Alle Nebenkosten – beispielsweise die Erstellung von Prototypen von Werbemitteln – sind gesondert auf einer zweiten Liste auszuweisen.
Haben Sie Fragen zu der steuerlichen Absetzbarkeit Ihrer Werbeartikel? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.