Seit dem 01.12.2011 gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), welches das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Dieses Gesetz regelt in Deutschland die Sicherheitsanforderungen an Verbraucherprodukte und hat daher auch hinreichende Auswirkung auf die Auswahl und den Einsatz von Werbeartikeln.Für den Werbeartikel relevante Änderungen im Vergleich zum Vorgängergesetz sind vor allem:
- strengere Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht von Produkten
- mehr Pflichten für den Handel
- schärfere Sanktionen für Verstöße und erhöhte, behördliche Marktüberwachung (Stichproben)
Kennzeichnungspflicht
Das Ziel der Kennzeichnungspflicht ist die Rückverfolgbarkeit aller Produkte, vor allem im Fall von Reklamationen und / oder Rückrufen. Der Verbraucher soll jederzeit die Möglichkeit haben, im Schadensfall den Hersteller ausfindig machen und das Produkt eindeutig identifizieren zu können. Daher muss auf jedem Artikel folgende Information ausgewiesen sein:
- Name des Inverkehrbringers
- zustellungsfähige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Internet Adresse ist nicht ausreichend)
- Identifikationskennzeichnung (z.B. Artikelnummer)
Hierbei ist es egal, welche Partei innerhalb der Lieferkette, ob Hersteller, Importeur, Händler oder Industriekunde, sich als Inverkehrbringer ausgibt. Wichtig zu wissen ist, dass die Produkthaftung auf den ausgewiesenen Inverkehrbringer übergeht.Pflichten für den Handel
Im alten GPSG waren hauptsächlich die Hersteller und Importeure für die Produkthaftung verantwortlich, wogegen mit dem neuen ProdSG der Werbemittelhandel (z.B. die Gunnar Sprinkmann GmbH) mehr in die Pflicht genommen wird, für den Vertrieb von „sicheren“ Produkten zu sorgen. Es handelt sich hier vor allem um eine Sorgfaltspflicht alle Produkte auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hin zu überprüfen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Ziel ist es, eine Gefährdung von Gesundheit und Umwelt auszuschließen.Sanktionen
Bisher wurden Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht wenig oder gar nicht geahndet. Doch mit den strengeren Vorgaben, haben sich auch die Sanktionen verschärft, so dass die Aufsichtsbehörden Verstöße jetzt mit einem Bußgeld von bis zu € 10.000,- und zusätzlichem Einbehalten des Gewinns bestrafen können. Zusätzlich sind in dem neuen Gesetz erstmalig konkrete Stichproben-Quoten für die Marktüberwachungsbehörden festgelegt, was zwangsläufig zu erhöhten Produkt-Kontrollen führen wird.